Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat am 18. Dezember 2015 unter luxemburgischem Ratsvorsitz und vorbehaltlich der förmlichen Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat einen endgültigen Kompromiss zum Entwurf der Tierzuchtverordnung gebilligt.
Die Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates hatten das Kompromisspaket in einer Trilogsitzung am 16. Dezember herbeigeführt.
Tierzucht und ‑handelDie Tierzuchtverordnung wird Folgendes abdecken: Zucht von reinrassigen Zuchtkühen, ‑schweinen, ‑schafen, ‑ziegen und ‑pferden, hybriden Zuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial, Handel damit und ihre Einfuhr in die EU.
Die neue Verordnung bildet einen umfassenderen, einheitlichen Rechtsrahmen, der den Stand der Technik in der Tierzucht berücksichtigt und gleichzeitig wertvolle tiergenetische Ressourcen bewahrt. Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen, damit ihre Zuchtprogramme von den nationale Behörden anerkannt und genehmigt werden, bilden das Rückgrat dieser Verordnung.
Die neuen Rechtsvorschriften sollen das Funktionieren des Binnenmarktes und den Handel mit Drittländern verbessern. Sie enthalten spezifische Vorschriften zur Förderung gefährdeter Rassen und Bestimmungen, die die Besonderheiten des Pferdezuchtsektors berücksichtigen.
Da die Tierzucht nicht in den Anwendungsbereich des Vorschlags über amtliche Kontrollen fallen soll, über den der Rat und das Europäische Parlament derzeit beraten, umfasst die neue Verordnung maßgeschneiderte Bestimmungen zur Durchführung amtlicher Kontrollen für den Tierzuchtsektor.
Die nächsten SchritteDer Präsident des AStV wird dem Vorsitzenden des EP-Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ein Schreiben übermitteln. Diesem Schreiben zufolge wird der Rat, falls das Parlament den Kompromisstext in der heute vom AStV gebilligten Fassung auf seiner Plenartagung annimmt, diesen Text in erster Lesung ohne Änderung annehmen.
Damit dürften die neuen Rechtsvorschriften bis Mitte 2016 in Kraft treten und könnten 28 Monate nach dem Inkrafttreten angewandt werden.
Der Rat hat am 21. Dezember 2015 die Wirtschaftssanktionen der EU gegen Russland bis zum 31. Juli 2016 verlängert.
Die Sanktionen wurden am 31. Juli 2014 als Reaktion auf die Handlungen Russlands in der Ostukraine zunächst für ein Jahr verhängt.
Am 22. Juni 2015 hat der Rat die Geltungsdauer der Maßnahmen um sechs Monate bis zum 31. Januar 2016 verlängert. Grundlage dafür war das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom März 2015 erzielte Einvernehmen, wonach die Geltungsdauer der Sanktionen von den Staats- und Regierungschefs der EU mit der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen – für die eine Frist bis zum 31. Dezember 2015 vorgesehen war – verknüpft wurde.
Da die Minsker Vereinbarungen jedoch bis zum 31. Dezember 2015 nicht vollständig umgesetzt sein werden, ist die Geltungsdauer der Sanktionen verlängert worden, während der Rat die bei der Umsetzung erzielten Fortschritte weiterhin beobachtet.
Die ursprünglich im Juli 2014 verhängten Maßnahmen wurden im September 2014 verschärft. Sie zielen ab auf bestimmte Aspekte des Handelsaustauschs mit Russland im Finanz-, Energie- und Verteidigungssektor sowie im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Die siebte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Montenegro hat am 21. Dezember 2015 stattgefunden. Dabei wurden die Verhandlungen über zwei Kapitel eröffnet:
Die Beitrittsverhandlungen mit Montenegro wurden im Juni 2012 aufgenommen. Inzwischen sind 22 der insgesamt 35 Kapitel eröffnet worden; zwei davon wurden bereits vorläufig abgeschlossen.
Der AStV (Ausschuss der Ständigen Vertreter) hat am 18. Dezember 2015 unter luxemburgischen Ratsvorsitz und vorbehaltlich der förmlichen Abstimmungen des Europäischen Parlaments und des Rates ein endgültiges Pflanzengesundheitspaket gebilligt.
Die Vertreter des Rates und des Europäischen Parlaments hatten den Gesamtkompromiss in einer Trilogsitzung am 16. Dezember endgültig festgelegt.
Der Vorschlag für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zielt darauf ab, erhöhten Risiken in diesem Sektor zu begegnen, die durch das Auftreten neuer Schädlinge und Krankheiten verursacht werden. Ferner sollen die Instrumente für den Handel innerhalb der EU oder mit Drittländern modernisiert werden, wobei ein risikobasierter Ansatz im Mittelpunkt steht. Bessere Überwachung und die frühzeitige Tilgung neuer Schädlinge sind die Mittel der Wahl zur Erhaltung der Pflanzengesundheit.
Der Entwurf der Verordnung zur Pflanzengesundheit soll zusammen mit der Verordnung zur Tiergesundheit (die bald erlassen werden dürfte) und der Verordnung zu amtlichen Kontrollen (wird derzeit beim Rat geprüft) die Durchsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsnormen der gesamten Nahrungsmittelkette verbessern.
Die nächsten SchritteVoraussichtlich Ende Februar wird in einer Sitzung des EP-Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über den Kompromisstext abgestimmt.
Der Vorsitzende des EP-Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung wird dem Präsidenten des AStV ein Schreiben übermitteln. Darin wird erklärt, dass das Parlament, falls der Rat den Kompromisstext in der vom EP-Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung angenommenen Fassung nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen annimmt, diesen Text im Plenum in zweiter Lesung ohne Änderung annehmen wird und das Gesetzgebungsverfahren somit abgeschlossen wird.
Damit dürfte die neue Pflanzengesundheitsverordnung bis Ende 2016 in Kraft treten und nach einer Frist von drei Jahren im Anschluss an das Inkrafttreten, innerhalb deren die zugehörigen abgeleiteten Rechtsakte erlassen werden, angewendet werden können.
Am 18. Dezember 2015 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) die mit dem Europäischen Parlament vereinbarten Kompromisstexte zur Datenschutzreform bestätigt. Rat, Parlament und Kommission hatten die Einigung am 15. Dezember erzielt. Mit dieser Einigung wird der Forderung des Europäischen Rates entsprochen, die Verhandlungen über die Datenschutzreform bis Ende 2015 abzuschließen.
Der luxemburgische Justizminister und Präsident des Rates Félix BRAZ erklärte dazu Folgendes: "Es handelt sich um eine grundlegende Einigung mit weitreichenden Folgen. Mit dieser Reform werden nicht nur die Rechte der Bürger gestärkt, sondern auch die Vorschriften für Unternehmen an das digitale Zeitalter angepasst, während gleichzeitig der Verwaltungsaufwand verringert wird. Die Texte sind ambitioniert und zukunftsorientiert. Wir können volles Vertrauen in das Ergebnis haben."
Das Gesetzgebungspaket zur Datenschutzreform wurde 2012 von der Kommission vorgeschlagen; Ziel ist die Aktualisierung und Modernisierung der Datenschutzvorschriften. Das Paket beinhaltet zwei Rechtsakte: die Datenschutz-Grundverordnung (mit der die Richtlinie 95/46/EG ersetzt werden soll) und die Datenschutzrichtlinie im Bereich der Strafverfolgung (die den Datenschutz-Rahmenbeschluss von 2008 ersetzen soll).
Der Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht, das in der EU-Grundrechtecharta (Artikel 8) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 16) verankert ist.
Mit der Datenschutz-Grundverordnung soll das Datenschutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erhöht werden; gleichzeitig sollen auch durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands mehr Geschäftsmöglichkeiten im digitalen Binnenmarkt geschaffen werden.
Besserer DatenschutzDie Grundsätze und Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten müssen im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten und insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten stehen. Betroffene (Personen, deren Daten verarbeitet werden) erhalten durch die Stärkung der Datenschutzrechte mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten:
Im Hinblick auf einen leichteren Zugang zu Rechtsmitteln haben Betroffene die Möglichkeit, Entscheidungen ihrer Datenschutzbehörde von ihrem einzelstaatlichen Gericht überprüfen zu lassen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche seinen Sitz hat.
Mehr Geschäftsmöglichkeiten im digitalen BinnenmarktMit der Verordnung wird ein unionsweit einheitlicher Rechtsrahmen sowohl für europäische als auch für außereuropäische Unternehmen geschaffen, die Online-Dienstleistungen in der EU anbieten. Damit wird eine Situation verhindert, in der widersprüchliche einzelstaatliche Datenschutzregeln den grenzüberschreitenden Datenaustausch stören könnten. Vorgesehen ist ferner eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Datenschutzvorschriften EU-weit kohärent angewandt werden. Damit wird ein fairer Wettbewerb geschaffen und dazu beigetragen, dass Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, den größtmöglichen Nutzen aus dem digitalen Binnenmarkt ziehen können.
Um Kosten zu senken und Rechtssicherheit zu schaffen, wird in bedeutenden grenzüberschreitenden Fällen, die mehrere einzelstaatliche Aufsichtsbehörden betreffen, eine einheitliche Aufsichtsentscheidung getroffen. Durch dieses Prinzip der zentralen Anlaufstelle wird es einem in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen ermöglicht, nur mit der Datenschutzbehörde in dem Mitgliedstaat zu verkehren, in dem es seinen Hauptsitz hat. Nach diesem Mechanismus gilt ferner in Streitfällen eine einheitliche Entscheidung für das gesamte Gebiet der EU.
Um die Verwaltungskosten zu senken, sieht die Verordnung einen risikobasierten Ansatz vor: Die für die Verarbeitung Verantwortlichen können Maßnahmen von dem Risiko abhängig machen, das mit den Datenverarbeitungsvorgängen verbunden ist. Verschiedene Unternehmen üben verschiedene Tätigkeiten aus, und entsprechend können auch die damit verbundenen Risiken für den Schutz der Privatsphäre variieren. Die Verordnung sieht keine einheitliche Standardlösung vor: Je höher die mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken für die personenbezogenen Daten sind, desto strenger sind die Anforderungen.
Mehr und bessere Instrumente zur Durchsetzung der Einhaltung der DatenschutzvorschriftenDie Verordnung sieht eine Reihe von Maßnahmen für eine höhere Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht der für die Verarbeitung Verantwortlichen vor, um eine umfassende Einhaltung der neuen Datenschutzvorschriften zu gewährleisten. Die Verantwortlichen müssen eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen anwenden; so sind etwa in bestimmten Fällen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu melden. Um die Verordnung zukunftssicher zu machen, gelten die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Behörden und Unternehmen, die bestimmte riskante Datenverarbeitungen vornehmen, müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen, der die Einhaltung der Vorschriften überwacht.
Von der Verarbeitung Betroffene sowie unter bestimmten Umständen Datenschutzorganisationen können bei einer Aufsichtsbehörde eine Beschwerde oder bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen, wenn die Datenschutzvorschriften nicht eingehalten werden. Für die Datenverarbeitung Verantwortliche können mit Geldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % ihres gesamten Jahresumsatzes belegt werden.
Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der EUDie Verordnung regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen. Diese Übertragungen sind zulässig, sofern eine Reihe von Bedingungen und Garantien erfüllt sind, insbesondere in den Fällen, in denen die Kommission festgestellt hat, dass ein angemessenes Schutzniveau gegeben ist. Neue Angemessenheitsbeschlüsse sind mindestens alle vier Jahre zu überprüfen. Bestehende Angemessenheitsbeschlüsse und Genehmigungen bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
Die Datenschutzrichtlinie im Bereich der StrafverfolgungDiese Richtlinie soll den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, die zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung – wozu auch der Schutz vor und die Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gehört – verarbeitet werden.
Es ist von entscheidender Bedeutung, einen durchweg hohen Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu gewährleisten und dabei den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Weiter reichender GeltungsbereichZusätzlich zur Erfassung von Tätigkeiten, die darauf abzielen, Straftaten zu verhüten, zu untersuchen, aufzudecken und zu verfolgen, wurde die neue Richtlinie auf den Schutz vor und die Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ausgeweitet.
Die neue Richtlinie würde nicht nur für die grenzüberschreitende Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten, sondern auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Polizei- und Justizbehörden auf rein nationaler Ebene. Der zu ersetzende Rahmenbeschluss umfasste lediglich den grenzübergreifenden Datenaustausch.
Rechte der betroffenen PersonDie Vorschriften stellen ein Gleichgewicht her zwischen dem Recht auf Privatsphäre und der polizeilichen Notwendigkeit, nicht zu einem frühen Zeitpunkt der Untersuchung bekannt zu machen, dass Daten verarbeitet werden. In dem Text wird jedoch ausgeführt, welche Informationen der Betroffene jederzeit erhalten kann, um seine Rechte zu schützen, wenn er befürchtet, dass seine Daten verletzt worden sind.
Auch die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen wird durch die neuen Vorschriften erfasst.
EinhaltungIn der neuen Richtlinie wird festgelegt, dass ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, der die zuständigen Behörden dabei unterstützt, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.
Ein weiteres Instrument zur Gewährleistung der Einhaltung ist die Folgenabschätzung. Wenn eine bestimmte Art der Verarbeitung aller Voraussicht nach ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen beinhaltet, müssen die zuständigen Behörden eine Abschätzung der möglichen Folgen des Vorgangs vornehmen, insbesondere im Falle der Anwendung neuer Technologien.
Überwachung und SchadenersatzDer Wortlaut der Richtlinie ist an den der Verordnung angepasst, um zu gewährleisten, dass generell die gleichen allgemeinen Grundsätze zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind die Vorschriften über die Aufsichtsbehörde weitgehend ähnlich, da die durch die Datenschutz-Grundverordnung eingerichtete Aufsichtsbehörde sich auch mit Angelegenheiten befassen kann, die unter die Richtlinie fallen. Nach der neuen Richtlinie hätten die betroffenen Personen zudem Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung ihrer Daten einen Schaden erlitten haben.
WEITERES VORGEHENAm 17. Dezember hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments in einer außerordentlichen Sitzung die in den Trilogen beschlossenen Texte bestätigt. Diese Unterstützung versetzte den AStV heute in die Lage, den endgültigen Kompromisstexten von Verordnung und Richtlinie zuzustimmen. Nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen werden die Texte dem Rat und anschließend dem Parlament zur Annahme vorgelegt. Die Verordnung und die Richtlinie werden voraussichtlich im Frühjahr 2018 in Kraft treten.
Der westliche Balkan gewann durch die Flüchtlingsströme 2015 deutlich an internationaler Aufmerksamkeit. Für die Westbalkanstaaten ist eine Einbindung in europäische Lösungsansätze für den Umgang mit Flüchtlingen dringend notwendig.